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   BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08   

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BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08 (https://dejure.org/2009,7257)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 StR 592/08 (https://dejure.org/2009,7257)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08 (https://dejure.org/2009,7257)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge

  • Judicialis

    StPO § 400 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 253
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08
    Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Auszug aus BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08
    Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08
    Ob sich bei Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas anderes ergeben hätte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Hauptverhandlung beantragt hätte, den Angeklagten wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu BGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinstehen, da es an einem Schlussantrag der Nebenklägervertreterin fehlt.".
  • BGH, 11.03.2004 - 3 StR 493/03

    Anforderungen an die Revisionsbegründung des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08
    Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 425/00

    Verwerfung der Revision der Nebenklage als unzulässig; Gesetzesverletzung,

    Auszug aus BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08
    Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).

    Über diese hat das Revisionsgericht bei einer Entschädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11).

  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 118/21

    Beweiswürdigung (Zeugenaussage: teilweises Glauben des Zeugen, Notwendigkeit

    Da der Senat sich sachlich mit dem Rechtsmittel der Nebenklägerin nicht zu befassen hat, ist er zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage wendet, nicht berufen (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 und vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 mwN).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Diese Feststellung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 518/13

    Eingeschränktes Revisionsrecht des Nebenklägers (erforderliche Begründung des

    Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklägers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).
  • BGH, 23.08.2012 - 2 StR 322/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung); Fortwirkung der

    Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700; BGH NStZ-RR 2009, 253; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.).

    Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung (BGH NStZ 2012, 466) als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 397a Abs. 1 StPO (BGH NStZ 2010, 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2009, 253).".

  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 649/11

    Unzulässige Revision (mangelnde Beschwer nach dem Urteilstenor); exklusive

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2012 - 3 StR 393/12

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung der Nebenklägerin;

    Aber auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den Nebenkläger beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 6).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 272/19

    Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich Kostentragung der notwendigen

    Das nach § 464 Abs. 3 StPO zulässige Rechtsmittel, über das der Senat in der gegebenen Verfahrenslage wegen der von den Beschwerdeführern zugleich eingelegten zulässigen Revisionen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253), hat Erfolg.
  • BGH, 16.06.2016 - 3 StR 1/16

    Sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten bzgl. der unterbliebenen Auferlegung

    Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanordnung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteiligten weiter betriebene sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unterbliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 06.11.2012 - 5 StR 533/12

    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • BGH, 14.11.2019 - 5 StR 354/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anfechtung des

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